Aktuelle Informationem

Aktuelle Informationen

Befähigungsüberprüfung für gewerbliche Piloten nach BOP.ADD.315


Durch die Änderung der VO 395 (April 2020) haben sich für die Befähigungsüberprüfung neue Vorgaben / Inhalte ergeben:


Der Umfang der Befähigungsüberprüfung entspricht jetzt der erstmaligen ComOps Befähigungsüberprüfung. Die Inhalte gehen damit von der Fahrtvorbereitung über das Aufrüsten bis hin zur Fahrtnachbesprechnung - die Befähigungsüberprüfung soll (= muss) mindestens 45 Minuten dauern.


Im Unternehmen kann der jeweilige Pilot auch nur noch auf Ballonen in der Gruppe (Größe) fahren, in der die Befähigungsüberprüfung gemacht wurde (oder kleiner).

Die Befähigungsüberprüfung muss also auf dem größten Ballon gemacht werden, der gefahren werden soll.

____________________________________________________________________________________________


Neue Frequenz für Ballonverfolger / Bodenfunk

Im Dezember 2018 gab es noch einmal einige neue Flugfunk-Frequenzen.
Für Verfolger, Rückholer, Fallschirmspringer und Ausbildung hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) als zuständige Stelle folgende Kanäle im
NfL 1-1525-18 veröffentlicht und zur Nutzung freigegeben:
•   
Freiballonsport und Verfolgerbetrieb: 122.25 5
•    Segelflugbegleit- und Rückholbetrieb: 123.405
•    Fallschirmsprungbetrieb: 126.730
•    Betrieb Luftschifffahrt: 134.005
•    Flugplatzübergreifender Ausbildungs- und Übungsbetrieb (Flugschulen): 123.465

Betroffen sind u.a. Rückholer im Segelflug und Verfolger im Ballonsport sowie die Frequenzen für Ausbildung und Air-to-Air Kommunikation.
Die neuen Frequenzen (oder besser: Kanäle) für die Kommunikation von Luftfahrzeugen untereinander sind im NfL 1-1524-18 geregelt. Folgende Kanäle stehen allen Luftfahrzeugen zur Kommunikation Verfügung:
•    122.540
•    122.555
•    130.430
Beachten sollte man, dass die inoffizielle „Quasselfrequenz“ 123.45 hier explizit nicht erwähnt und eine Nutzung damit nicht statthaft ist.

Beide NfL’s sind seit dem 20. Dezember 2018 in Kraft.
Die bisher gültigen Frequenzen dürfen nicht mehr genutzt werden, die Bekanntmachung in

NfL I 135/02 wurde aufgehoben.


Dazu noch ein Hinweis:

Es ist davon auszugehen, dass die Verwendung eines 8.33 kHz Funkgerätes im Verfolgerfahrzeug und auch die Verwendung der neuen Verfolgerfrequenz vermehrt kontrolliert wird. Das ist schon jetzt z.B. bei Ballonveranstaltungen immer wieder mal der Fall.

____________________________________________________________________________________________


Versetzen des Ballons nach der Landung:


Ein Urteil aus Österreich zum Thema Versetzen des Ballons nach der Landung hat zwangsläufig einige Überlegungen dazu mit sich gebracht.


Dazu hier eine PowerPoint Präsentation


_____________________________________________________________________________________________


Gültigkeit einer Lehrberechtigung


Mit der Einführung der BFCL-Vorschriften hat sich auch eine Änderung hinsichtlich der Gültigkeit der Lehrberechtigung ergeben.

Eine Lehrberechtigung ist jetzt unbefristet und muss damit nicht wie bisher alle 3 Jahre verlängert werden.

Eine der Ausübungsvoraussetzungen ist die Durchführung eines "Unterrichtsfluges" innerhalb der letzten 9 Jahre der Lehrberechtigung.

Das bedeutet, dass Jeder, dessen Lehrberechtigung laut Datum im Schein "abgelaufen" ist und innerhlab der letzten 9 Jahre keine Kompetenzbeurteilung (z.B. zur Verlängerung der Lehrberechtigung) durchgeführt hat, diesen Unterrichtsflug durchführen muss.


Dazu hier mal die VO und die AMC dazu

BFCL.360 FI(B)-Berechtigung — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
a)  Ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung darf die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er Folgendes absolviert hat:
1.  In den drei Jahren vor der geplanten Ausübung dieser Rechte:
i)    eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte bei einer ATO, DTO oder einer zuständigen Behörde, in deren Verlauf der Inhaber Theorieunterricht zur Auffrischung und Aktualisierung der für Ballonfluglehrer relevanten Kenntnisse erhält,
(BEMERKUNG: eine fehlende Auffrischungsschulung kann nicht ersetzt werden - die Lehrberechtigung gilt erst dann wieder, wenn die Schulung gemacht wurde!)
ii) mindestens sechs Stunden Flugunterricht auf Ballonen als FI(B),
2.  nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren in den vorangegangenen neun Jahren einen Unterrichtsflug auf einem Ballon als FI(B) unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines FI(B), der nach Punkt BFCL.315(a)(4) qualifiziert  ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.


AMC1 BFCL.360(a)(2) FI(B)-Zertifikat - Anforderungen an die Aktualität
EINWEISUNGSFLUG UNTER AUFSICHT
(a) Das Ziel des Ausbildungsfluges unter Aufsicht gemäß Punkt BFCL. 360(a)(2) ist die Bestätigung der fortgesetzten Fluglehrerkompetenz.
(b) Der Ausbildungsflug unter Aufsicht sollte so gestaltet werden, dass das beaufsichtigte FI(B) am Boden und während mindestens eines Fluges Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen demonstriert, die für die FI(B)-Aufgabe relevant sind, einschließlich mindestens aller folgenden Punkte:
(1) technisches Wissen;

(2) die Fähigkeit, eine Probe der Luftübungen aus dem BPL-Ausbildungskurs zu          unterrichten;
(3) einen ausreichend hohen Flugstandard;
(4)  die Anwendung von instruktiven Prinzipien; und
(5)  Anwendung des TEM.
(c)  Der beaufsichtigende Ausbilder sollte den erfolgreichen Abschluss des Fluges unter Aufsicht in das Flugbuch des Antragstellers eintragen.



Aufrüsten Sanderwiese Augsburg
ein Gasballon
Prüfungsfahrt
EASA Balloon Rule Book
der UR-Balllon in der Donauebene


Share by: