Ballonstarts dürfen grundsätzlich nur von dafür genehmigten Plätzen erfolgen.
Ballonpiloten können jedoch unter gewissen Voraussetzung eine so genannte "Allgemeinerlaubnis für Außenstarts" erlangen (NFL I 277/01 vom 07.09.2001).
Die Voraussetzungen hierfür sind
- der Freiballonführer muss vor der Erteilung der Allgemeinerlaubnis mindestens ein Jahr den Pilotenschein haben,
- der Freiballonführer muss mindestens 50 Fahrten als verantwortlicher Freiballonführer mit mindestens 50 Aufrüstungen mit anschließendem Start, davon mindestens 5 Starts bei Heißluftballonen bzw. 2 Starts bei Gasballonen von verschiedenen Plätzen nach Erwerb der Erlaubnis nachweisen und,
- seine Befähigung zur Durchführung von Außenstarts vor einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen im Rahmen einer Überprüfungsfahrt nachweisen.
Die Erlaubnis wird begrenzt auf ein Jahr erteilt mit automatischer Verlängerung um jeweils 1 Jahr, wenn innerhalb eines Jahres mindestens 5 Aufrüstungen mit anschließendem Start außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes oder - ersatzweise - eine Überprüfungsfahrt mit einem, von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen mit Erfolg durchgeführt wird.
Bemerkung: Zu den 5 Fahrten zählen in der Regel Starts bei Veranstaltungen oder von genehmigten Daueraußenstartplätzen nicht dazu, da hierfür eine eigene Genehmigung vorliegt.